Sie sind hier: Satzung des KCH  

SATZUNG
 

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1.1 Der Verein führt den Namen:
“Kanu-Club Hasbergen e.V.“, im folgenden KCH genannt.

1.2 Der KCH hat seinen Sitz in Delmenhorst. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen.

1.3 Der KCH dient dem Zweck den Kanusport gemeinnützig zu pflegen. Eine herausragende Aufgabe des KCH ist es, diese Sportart als Freizeit- und Familiensport zu fördern. Motorgetriebene Boote aller Art sind im KCH nicht erlaubt. Ausgleichssport - besonders in den Wintermonaten - ist eine weitere Zielsetzung.

1.4 Der KCH ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V., des Landes-Kanu-Verbandes Niedersachsen e.V. und des Deutschen Kanu-Verbandes e.V. Er anerkennt die Satzungen dieser Verbände und bekennt sich zu deren Zielen.

1.5 Der KCH ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

1.6 Der KCH erstrebt Beziehungen zu Vereinigungen mit gleicher Zielrichtung auf nationaler und internationaler Ebene.

1.7 Der KCH verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des KCH dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des KCH. Andere Personen dürfen nicht durch Ausgaben, die dem Zweck des KCH fremd sind und/oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitglieder des KCH

3.1 Mitglieder des KCH können natürliche und juristische Personen werden.

3.2 Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes wird vereinsöffentlich bekannt gemacht. Zwischen der Abgabe des Antrags und dem Aufnahmebeschluss durch den Vorstand müssen mindestens drei und dürfen höchstens zwölf Monate liegen.

3.3 Antragsteller gelten als Mitglieder auf Probe.

3.4 Einzelmitglieder müssen im Kalenderjahr des Eintritts das 12. Lebensjahr vollenden und im Besitz des Schwimmabzeichens in Bronze sein. Bei minderjährigen Einzelmitgliedern ist der Aufnahmeantrag vom Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.

3.5 Passive Mitglieder sind vom Arbeitsdienst befreit und haben kein Stimmrecht.

3.6 Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Streichung von der Mitgliederliste,
c) durch Ausschluss aus dem KCH,
d) mit dem Tod des Mitglieds.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung von der Mitgliederliste ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem KCH ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

3.7 Ein ausscheidendes Mitglied hat keine Ansprüche
a) auf Rückerstattung des Beitrages oder sonstiger eingezahlter Beträge,
b) an das Vereinvermögen.

3.8 Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen. Sie haben alle Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1 Rechte

Alle Mitglieder haben das Recht, die allgemeinen Einrichtungen des KCH nach Maßgabe der Satzung und der Bootshaus- und Fahrtenordnung sowie sonstiger von den Vereinsorganen getroffener Beschlüsse zu benutzen und an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

Nach zwölfmonatiger wirksamer Mitgliedschaft hat jedes Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahr das Recht, für ein Vorstandsamt zu kandidieren.

4.2. Pflichten

Alle Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen des KCH zu wahren.

Sie sind ebenfalls verpflichtet, die von den Organen des KCH beschlossenen Beiträge, Aufnahmegebühren etc. entsprechend der jeweils neuesten Fassung der Beitragsordnung zu entrichten.

§ 5 Organe des KCH

Der KCH hat folgende Organe:die Mitgliederversammlung und
b) den Vorstand.





§ 6 Die Mitgliederversammlung

6.1 Mindestens einmal je Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung/
Jahreshauptversammlung statt. Der Vorstand lädt dazu alle Mitglieder mit einer Frist von wenigstens zwei Wochen schriftlich ein. Mit der Einladung geht die Tagesordnung zu.

6.2 Für die ordentliche Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung, die jeweils im 1. Quartal des Vereinsjahres stattzufinden hat, enthält die Tages-ordnung regelmäßig folgende Punkte zwingend:Entgegennahme der Jahresberichte der einzelnen VorstandsmitgliederBericht der KassenprüferEntlastung der VorstandsmitgliederNeuwahlen des VorstandesWahl von zwei Kassenprüfern.6.3 Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

6.4 Anträge an die ordentliche Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich einzureichen.

6.5 Anträge auf Satzungsänderung müssen bis zum Ablauf des Vereinsjahres schriftlich beim Vorstand vorliegen.

6.6 Für Satzungsänderungen ist die Zustimmung von mindestens ¾ aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

6.7 Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes muss eine Abstimmung geheim erfolgen.

6.8 Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

6.9 Außerordentliche beschlussfähige Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand innerhalb einer Frist von acht Wochen schriftlich einzuberufen, wenn 20% der Stimmberechtigten oder ⅔ der Mitglieder des erweiterten Vorstandes es beantragen.

6.10 Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Es wird vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben.

§ 7 Der Vorstand

7.1 Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Kassenwart
d) Schriftführer.

7.2 Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertreten den KCH gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes nach außen (§ 26 BGB).

7.3 Zur Entlastung des Vorstands hat der KCH einen erweiterten Vorstand. Er besteht aus:
a) Bootshauswart
b) Wanderwart
c) Jugendwart.

7.4 Alle Vorstandsmitglieder - einschließlich des erweiterten Vorstands - werden in geheimer Wahl von der Jahreshauptversammlung für die Dauer eines Jahres mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

7.5 Scheidet ein Mitglied des Vorstands oder des erweiterten Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand mit einfacher Mehrheit ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Sollten mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheiden, muss innerhalb von sechs Wochen eine Neuwahl durch die Mitgliederversammlung stattfinden.

7.6 Der Vorstand - einschließlich des erweiterten Vorstands - trifft sich nach Bedarf. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende beruft die Vorstandssitzung ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Über Sitzungen sind Protokolle zu führen. Sie werden vom Schriftführer und einem weiteren Mitglied unterschrieben.

7.7 Der Vorstand bedarf zu Grundstücksgeschäften, zu dinglichen Belastungen und zur Kreditaufnahme von mehr als € 1.000,00 (i.W.: eintausend) der vorherigen Zustimmung der Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung.





§ 8 Verantwortungsbereich des Vorstands

8.1 Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende repräsentiert den KCH. Er leitet die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. Seine Aufgabe ist es, Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes durchzuführen bzw. für die Durchführung zu sorgen.

8.2 Der Kassenwart stellt den jährlichen Haushaltsplan auf, führt alle Finanzange-legenheiten für den KCH und verwaltet das Vereinsvermögen. Er trägt die Verantwortung für das gesamte Kassenwesen. Anweisungen und Zahlungen in Höhe von über € 500,00 sind vorher vom Vorstand zu genehmigen. Über außerordentliche Ausgaben beschließt die Mitgliederversammlung. Am Ende eines Rechnungsjahres (Kalenderjahr) legt er die Kassenabrechnung den gewählten Kassenprüfern zur Kontrolle vor.

8.3 Der Schriftführer ist im Einvernehmen mit den anderen Vorstandsmitgliedern für die Erledigung des Schriftverkehrs des KCH zuständig. Er sorgt bei Versammlungen und Vorstandssitzungen für die Protokollführung.

8.4 Die Verantwortungsbereiche für den Bootshauswart, den Wanderwart und den Jugendwart werden in der Bootshaus- und Fahrtenordnung erläutert.

§ 9 Beiträge

Alle Beiträge sind Jahresbeiträge und gelten für das laufende Kalenderjahr. Beiträge, Aufnahmegebühren u.ä. richten sich nach der gültigen Beitragsordnung. Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer zusätzlichen Beitragsumlage beschließen.

§ 10 Inventur

Am Ende eines Kalenderjahres ist über das dem KCH gehörende bewegliche und unbewegliche Inventar eine körperliche Bestandserhebung durchzuführen.

§ 11 Haftung

Der KCH haftet entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen gegenüber Dritten. Im Rahmen dessen wird - soweit erforderlich - eine entsprechende Schutzversicherung abgeschlossen.

§ 12 Auflösung des KCH

Wenn die Erfüllung seines Zwecks und seiner Zielsetzung als nicht mehr durchführbar anzusehen ist, kann der KCH nach § 41 BGB aufgelöst werden. Erfolgt die Zustimmung zur Auflösung des KCH, so hat der Vorstand gemäß dem gefassten Beschluss die Liquidation durchzuführen.

Das verbleibende Vereinsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten fällt an die Stadt Delmenhorst. Die Stadt Delmenhorst ist gehalten es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und sportliche Zwecke zu verwenden.

§ 13 Beschluss und Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 10. März 2007 einstimmig beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Delmenhorst, den 10. März 2007





1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Schriftführerin Kassenwart
Dr. Berthold Volk Gerno Marks Elke Volk Albert Heuer


Info KCH

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