Bootshausordnung_070310

§ 1 Betreten des Bootshauses

Das Betreten des Bootshauses einschließlich des Bootshausgeländes ist nur Mitgliedern und in deren Begleitung befindlichen Personen gestattet. Ausnahmen bilden auf Fahrt befindliche Wassersportler.

§ 2 Bootshausschlüssel

Den Mitgliedern ab 16 Jahren wird ein Bootshausschlüssel gegen Entgelt ausgehändigt. Der Erhalt des Schlüssels ist zu quittieren. Ist der Schlüssel verlorengegangen, ist der Bootshauswart oder ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu benachrichtigen. Bei Verlust des Schlüssels wird eine Gebühr von 25.- € erhoben.

Der Vorstand kann Gästen und Lieferanten bei Bedarf einen Schlüssel aushändigen. Bei Verlust muss der Verlierer ebenfalls eine Gebühr von 25.- € entrichten.

Darüber hinaus darf Nichtmitgliedern kein Bootshausschlüssel ausgehändigt werden.

§ 3 Private Nutzung des Bootshauses

Die im Obergeschoss des Bootshauses geschaffenen Räume können von Vereinsmitgliedern für eigene private Feiern genutzt werden. Der Grund der Feier muss durch das Vereinsmitglied angegeben werden.

Der Nutzungsvertrag kommt zustande durch die Absprache mit dem Bootshauswart und einem weiteren Vorstandsmitglied.

Pro Tag ist ein Kostenbeitrag von € 20,- zu zahlen. Der Kostenbeitrag muss spätestens eine Woche nach der Veranstaltung auf das Vereinskonto eingezahlt werden.

Nach Beendigung der Veranstaltung sind die Räume aufgeräumt und sauber zu hinterlassen. Dies gilt insbesondere auch für die Toiletten im Mühlenanbau.

Das Vereinsmitglied, welches den Nutzungsvertrag geschlossen hat, ist für den Ablauf verantwortlich und hat für alle auftretenden Schäden aufzukommen.

§ 4 Gastrecht für Nichtmitglieder

Im Bootshaus und auf dem Bootshausgelände kann vom Vorstand allen Wassersportlern Gastrecht gewährt werden. Als Kosten werden die jeweils vom DKV vorgeschriebenen Übernachtungskosten und Benutzungsgebühren erhoben. Die entsprechenden §§ der Bootshaus- und Fahrtenordnung finden für die Gäste Anwendung.

Die Mitglieder und Gäste sind verpflichtet, beim Verlassen des Bootshauses darauf zu achten, dass sämtliche Türen und Fenster sowie vereinseigene Gerätschaften verschlossen sind.

Der KCH schließt gegenüber Gästen jegliche Haftung aus.

§ 5 Verantwortung Bootshauswart

Der Bootshauswart ist für die Verteilung der Boxen und Schränke, Säuberung des Bootshauses, Pflege des Geländes, für die allgemeine Ordnung und für die Einteilung des Arbeitsdienstes verantwortlich.

§ 6 Vereinsboote

Die Vergabe der Vereinsboote erfolgt durch den Bootshauswart.

Benutzerwünsche sind frühzeitig in der Liste einzutragen und beim Bootshauswart anzumelden. Jugendlichen ohne eigenes Boot sollte der Vorrang gegeben werden.

Der Verein erwartet eine pflegliche Behandlung der Vereinsboote und des Zubehörs.

Die Vereinsboote sind nicht versichert. Schäden werden auf Kosten des Verursachers behoben. Bei durch Gäste verursachten Schäden haftet das ausleihende Mitglied. Art, Umfang und Durchführung der Instandsetzung bestimmt der Bootshauswart.

In Verbindung mit der Ausleihe eines Vereinsbootes ist folgendes zu beachten:vor Antritt der Fahrt ist der Zustand des Bootes zu prüfen,

der Name, der Bootsname und der Beginn der Fahrt sowie eventuell gegebene Mängel sind in der im Bootshaus ausliegenden Liste einzutragen,

nach der Fahrt ist das Boot zu reinigen und die Fahrt in der Liste auszutragen,

während der Fahrt entstandene Schäden sowie erkannte Mängel sind dem Bootshauswart, bei Gemeinschaftsfahrten dem Fahrtenleiter, mitzuteilen.§ 7 Versicherungsausschluss Privatboote

Die Unterbringung sämtlicher Gegenstände (Boote, Zubehör etc.) im Bootshaus geschieht auf eigene Gefahr. Der Abschluss entsprechender Versicherungen wird empfohlen.

§ 8 Kennzeichnung der Boote

Alle Boote müssen nach den jeweils geltenden Bestimmungen der Wasser- und Schiff-fahrtstraßenordnung und des DKV gekennzeichnet sein und geführt werden, wobei auch sonstige bestehende Vorschriften streng zu beachten sind.

§ 9 Vereins- und Privatfahrten

Der KCH pflegt den Kanusport entsprechend der Vereinssatzung. Hierbei gelten alle vom Verein am Schwarzen Brett bekannt gegebenen Fahrten als Vereinsfahrten. Fahrten, die nicht vorher durch den Verein oder einen Beauftragten des Vereins als Vereinsveranstaltung anerkannt wurden, gelten grundsätzlich als Privatfahrt.

Es wird erwartet, dass die Mitglieder den Vereinsfahrten vor Privatfahrten den Vorrang geben.

§ 10 Fahrtenleiter

Der Wanderwart oder der Jugendwart bzw. von diesen oder dem Vorstand jeweils beauftrage Fahrtenleiter zeichnen für die Durchführung einer Vereinsfahrt verantwortlich. Seinen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. Der Fahrtenleiter teilt die Fahrzeuge in eigener Verantwortung ein.

§ 11 Teilnahme Jugendlicher an Vereinsfahrten

Bei Jugendlichen bis 18 Jahren wird eine schriftliche Erklärung des Erziehungsberechtigten gefordert. Darin erklärt der Erziehungsberechtigte sein Einverständnis zur Teilnahme des Jugendlichen an Vereinsfahrten und

dass keinerlei gesundheitliche oder sonstige Einschränkungen bzgl. der Ausübung des Kanusports gegeben sind. Der jeweilige Fahrtenleiter hat bei Vereinsfahrten auf die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen bei minderjährigen Teilnehmern zu achten. Jugendliche unter 18 Jahre dürfen einzeln oder in Gruppen nur unter Aufsicht eines Fahrtenleiters auf Fahrt gehen.

§ 12 Jugendwart

Der Jugendwart des Kanu-Clubs Hasbergen e.V. vertritt die Interessen der Jugendlichen und zeichnet für die Jugendarbeit verantwortlich.

§ 13 Fahrtenbuch

Jedes Mitglied hat sich vor Antritt und nach Beendigung einer Fahrt in das im Bootshaus ausliegende Fahrtenbuch einzutragen. Nichteintragungen haben zur Folge, dass die Mitglieder keinen Versicherungsschutz durch die Unfallversicherung genießen.

§ 14 Verhaltensregel bei Vereinsfahrten

Jeder Fahrtenteilnehmer hat durch ordentliches und sportliches Verhalten zum Ansehen des Vereins und des Deutschen Kanu Verbandes (DKV) beizutragen.

§ 15 Unfälle auf Vereinsfahrten

An einer Kanu-Vereinsfahrt dürfen nur des Schwimmens kundige Mitglieder und Gäste teilnehmen. Anderenfalls ist das Tragen einer ausreichenden Schwimmweste Pflicht. Bei besonderen Gefahrenlagen (z. B. Großgewässer, starker Wind, niedrige Temperaturen) kann der Fahrtenleiter das Tragen einer Schwimmweste anordnen.

Unfälle auf Vereinsfahrten sind unverzüglich dem Vorstand zu melden, damit dieser der Unfallversicherung in der geforderten Frist Anzeige erstatten kann.

§ 16 Nutzung Bootsanhänger

Für die Benutzung, Beladung und Ladungssicherung des Bootsanhängers im straßenverkehrsrechtlichen Sinne ist der Fahrer des ziehenden Fahrzeugs verantwortlich.

§ 17 Ersatz von Sachschäden am Privatfahrzeug

Wird ein Privatfahrzeug während einer Vereinsfahrt oder einer Fahrt im Auftrage des Vereins ohne Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch ein von außen einwirkendes Ereignis beschädigt (kein Betriebs- oder Motorschaden sowie Schaden durch Verschleiß), erfolgt eine Erstattung des Schadens durch den KCH, maximal jedoch in Höhe von € 650,- pro Vorfall. Dabei sind folgende Bedingungen zu beachten:

a) ein Ersatz durch den KCH wird erst nach Inanspruchnahme aller anderen Versicherungsmöglichkeiten geleistet,

b) der Unfall muss der Polizei gemeldet worden sein,

c) der Versicherungsfonds muss ein entsprechendes Guthaben aufweisen.

Der Versicherungsfonds wird auf einen Maximalbetrag von € 1.300,-- angespart bzw. nach Inanspruchnahme wieder aufgefüllt.









Der Vorstand Delmenhorst den 10. März 2007


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